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Umsatzsteuer | Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem. § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des , NWB UAAAJ-37541, Kurzinfo StuB 2023 S. 397, NWB IAAAJ-38851, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE; Bezug: § 3 Abs. 1 UStG; § 4 Abs. 3a KWKG 2009).
Der BFH bekräftigt damit sein unlängst veröffentlichtes Urteil vom - XI R 18/21, NWB UAAAJ-37541 (Kurzinfo StuB 2023 S. 397, NWB IAAAJ-38851) und entscheidet damit erneut gegen die Verwaltungsauffassung in Abschnitt 2.5 Abs. 17 Sätze 2 bis 4 UStAE.