Instanzenzug: OLG Celle Az: 3 U 134/21vorgehend LG Stade Az: 6 O 368/19
Gründe
I.
1Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger insbesondere gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde.
2Mit Urteil vom hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In Bezug auf den Antrag zu 1, "die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde […] vom , URNr. , mittels der am […] erteilten Vollstreckungsklausel durch den Antrag zur Zwangsversteigerung in das Grundeigentum, eingetragen […] im Grundbuch von H. Blatt , vor dem Amtsgericht Z. - Vollstreckungsgericht / Abt. für Zwangsversteigerung, Gz. , wegen der Unwirksamkeit des Titels gem. § 767 ZPO analog und wegen eines fehlenden Sicherungsfalles gemäß § 767 ZPO von Beginn an für unzulässig zu erklären", hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dieser Antrag sei unzulässig, weil den Klägern hierfür nach Beendigung der Zwangsvollstreckung infolge der Auskehr des Erlöses der Zwangsversteigerung und Rückgabe der Titel an die Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
3Mit der Begründung, das Landgericht habe den Antrag zu 1 im Tatbestand zwar richtig wiedergegeben, aber "zu § 768 ZPO und zu § 767 ZPO (analog) keine eigenständige Prüfung und Begründung vorgenommen", haben die Kläger gemäß § 321 ZPO "eine Ergänzung des Urteils zu dem Antrag nach Ziffer 1 mit dem folgenden Inhalt/Tenor" beantragt: "Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde […] vom , URNr. , mittels der am erteilten Vollstreckungsklausel wird von Beginn an für unzulässig erklärt."
4Das Landgericht hat den Ergänzungsantrag durch Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe in seinem Urteil vom über alle streitgegenständlichen Anträge entschieden. Dies folge schon aus dem Urteilsausspruch. Auch inhaltlich habe es sich erschöpfend mit dem Klageantrag zu 1 auseinandergesetzt, indem es diesen auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung gerichteten Antrag, gleich auf welchen Umständen er beruhte, insgesamt als unzulässig angesehen habe, da die Zwangsvollstreckung nach Auskehrung des Erlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Ob diese Auffassung rechtlich zutreffend sei, sei eine Frage, die nicht im Rahmen der Urteilsergänzung, sondern im Rahmen der von den Klägern gegen das Urteil vom eingelegten Berufung geklärt werden müsse.
5Gegen das den Antrag auf Urteilsergänzung zurückweisende Urteil haben die Kläger fristgemäß Berufung eingelegt und beantragt: "Abändernd wird die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der auf sie am umgeschriebenen Vollstreckungsklausel zu der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde […] vom , URNr. , in das Grundbuch von H. Blatt vor dem Amtsgericht Z. zum Geschäftszeichen nach §§ 767, 768 ZPO aufgrund einer nichtigen Vollstreckungsklausel und eines nichtigen Titels aufgehoben."
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil vom nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechend begründet worden sei. Mit der Berufungsbegründung werde nicht die Richtigkeit des Urteils vom angegriffen. Insbesondere trügen die Kläger nicht vor, das Landgericht hätte entgegen diesem Urteil mit dem Urteil vom nicht über den gesamten Klageantrag zu 1 entschieden. Vielmehr wendeten sie sich nur inhaltlich dagegen, dass das Landgericht diesen Antrag als unzulässig bewertet habe.
7Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II.
8Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr, ohne den Anspruch der Kläger auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verletzen, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil vom sei nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden.
91. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 466/17,NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom - XI ZB 30/18, juris Rn. 9, jeweils mwN). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (Senatsurteil vom , aaO mwN und Senatsbeschluss vom - XI ZB 10/18, juris Rn. 8). Auch wenn besondere formale Anforderungen nicht bestehen und für die Zulässigkeit der Berufung insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom , aaO und Senatsbeschluss vom , aaO, jeweils mwN).
102. Diesen Anforderungen genügt die gegen das Urteil vom gerichtete Berufungsbegründung der Kläger nicht.
11Sie setzt sich in keiner Weise mit der die Zurückweisung des Ergänzungsantrags tragenden Argumentation des Landgerichts auseinander, eine Ergänzung des Urteils vom sei deshalb nicht erforderlich, weil mit diesem Urteil die Klage insgesamt abgewiesen und damit alle streitgegenständlichen Anträge abschlägig beschieden worden seien, wobei der Antrag zu 1, gleich auf welche Umstände gestützt, wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Zwangsvollstreckung insgesamt als unzulässig angesehen worden sei. Die Berufungsbegründung macht nicht konkret geltend, dass dies unzutreffend sei, sondern beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, das Landgericht habe in dem Urteil vom inhaltlich keine neue Sichtweise gegenüber dem zu ergänzenden Urteil eingenommen, so dass auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden könne, sowie auf die Rüge, in dem vorliegenden Fall sei die Vollstreckung aus einem nichtigen Titel ebenso von Anfang an nichtig gewesen und deshalb könne auch ein Zuschlag in dem dennoch durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren wegen der durchgreifenden Nichtigkeit keinen Bestand haben. Daraus und aus weiteren nach Ansicht der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren begangenen Fehlern leitet die Berufungsbegründung ab, dass eine Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht vorliege und dass deshalb ein Anspruch nach § 826 BGB i.V.m. § 138 BGB gegeben sei. Damit richtet sich die Berufungsbegründung nur gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig durch das Urteil vom , aber nicht gegen die Ablehnung der Ergänzung dieses Urteils durch das Urteil vom .
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250723BXIZB18.22.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-47286