I. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann ().
II. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI auch für die nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen inhaltlich notwendigen Zusammenhang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers voraus.