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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 308/18

Leitsatz

Leitsatz:

§ 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. verbietet quasi der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil - im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zum Träger der Rentenversicherung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI - diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblich umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden.

Fundstelle(n):
FAAAJ-47198

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LSG Bayern, Urteil v. 15.02.2023 - L 19 R 308/18

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