1. § 92 Abs. 1 SGG erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.
2. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ein erfolgsloses Gewaltschutzverfahren gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person begründet grundsätzlich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse.
3. Bei einem Postfach handelt es sich nicht um eine Anschrift im Sinne des § 92 SGG, denn ein Postfach ist nicht geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren oder im sozialgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen.
4. Auch im nach § 183 SGG grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung etwaiger gerichtlicher Kostenforderungen, beispielsweise aus § 192 Abs. 1 SGG.
5. Die Bestellung eines für den AST tätigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten macht die Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift nicht entbehrlich.
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LSG Bayern, Beschluss v. 14.12.2022 - L 18 SO 211/22 B ER
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