1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, in das Vergleichsvolumen 2. Beginn der gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens bei unechter Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können nicht in das Vergleichsvolumen nach § 4b Abs. 5 InvZulG 1982 einbezogen werden.
2. Im Rahmen der sog. unechten Betriebsaufspaltung beginnt der gewerbliche Betrieb des Besitzunternehmens in dem Zeitpunkt, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 773 BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9 KAAAA-93804
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