1. Weder der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag (juris: WWWSUVtr) vom noch der Einigungsvertrag (juris: EinigVtr) vom , der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist, enthalten ausdrücklich oder konkludent eine Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt weiterhin auf Personen Anwendung finden sollte, die am ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
2. Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom rückwirkend zum getroffene Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen.
3. § 300 Abs. 4 SGB VI bezieht sich nur auf tatsächlich bezogene Leistungen, nicht aber auf Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen.
4. "Versicherter" i.S.d. § 259a SGB VI ist jeder nach dem SGB VI Versicherte. Ob neben der Versicherung nach dem SGB VI auch Versicherungsverhältnisse anderer Art bestehen oder bestanden haben, etwa bei einem früheren deutschen Versicherungsträger im Beitrittsgebiet, ist unerheblich.
5. Zu Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.
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LSG Bayern, Beschluss v. 13.09.2021 - L 13 R 282/21
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