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Steuerrecht | Verlust eines GmbH-Gesellschafters aus stehengelassener Bürgschaft
Ein GmbH-Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten seiner GmbH vor Eintritt der Krise verbürgt hat und die Bürgschaft hat stehen lassen, kann den Verlust aus der späteren Inanspruchnahme und dem Ausfall der Regressforderung bei den Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG geltend machen, wenn der gemeine Wert der Regressforderung im Zeitpunkt des Kriseneintritts 0 € betrug. Denn dann geht § 17 EStG, der den Wertverlust ab dem Stehenlassen erfassen würde, ins Leere, sodass die Anwendung des § 20 EStG nicht nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG durch § 17 EStG verdrängt wird.
[i]Kläger und Bruder verbürgten sichDer Kläger war zusammen mit seinem Bruder zu jeweils 50 % an der B-GmbH beteiligt. Die beiden Brüder verbürgten sich in den Jahren 2010 und 2011 für mehrere Darlehen der B-GmbH. Die B-GmbH war zu diesem Zeitpunkt noch...