Kosten für Heilkuren von Kindern können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn das Kind in einem Kinderheim untergebracht ist, es sei denn, aus der vor Antritt der Kur erstellten amtsärztlichen Bescheinigung ergibt sich, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet ist
Leitsatz
1. Die Kosten von Heilkuren von Kindern können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Notwendigkeit der Kur durch eine vor ihrem Antritt erstellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt wird und das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist.
2. Ist das Kind während einer Kur (hier: Klimakur an der Nordsee), bei der es von einem Elternteil begleitet wird, privat untergebracht, so ist zusätzlich eine vor Antritt der Kur erstellte amtsärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der sich ergibt, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 763 BFH/NV 1991 S. 63 Nr. 10 WAAAA-93800
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