Gesetze: AO 1977 § 309SGB I § 54ZPO §§ 850, 850b, 850i
Die Pfändung einer privaten Kapitallebensversicherung unterliegt weder den Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB I noch denen der §§ 850 ff. ZPO. Dies gilt auch für eine befreiende Lebensversicherung i. S. des Art. 2 § 1 AnVNG
Leitsatz
Die Pfändung einer Kapitallebensversicherung wird auch dann nicht durch § 54 SGB I oder durch §§ 850 ff. ZPO ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die Versicherung eine "befreiende" gemäß Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom (BGBl I S. 88) ist und Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 747 BFH/NV 1991 S. 61 Nr. 10 RAAAA-93790
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