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FG München Urteil v. - 7 K 232/23

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 3, FGO § 52d S. 4, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 102 S. 2, ZPO § 294, GG Art. 19 Abs. 4, AO § 5, AO § 329, AO § 328 Abs. 1 S. 1, AO § 328 Abs. 2 S. 1, AO § 333

Störung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) am letzten Tag der Klagefrist: Zweiwochenfrist für Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung des beA

Pflicht zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Zwangsgeldes

Leitsatz

1. Es ist gerichtsbekannt, dass es immer wieder zu teilweise tagelangen Störungen im elektronischen Anwaltspostfach beA kommt. Daher ist es aus Gründen der grundgesetzlich garantierten Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, dass auch die Möglichkeit besteht, die Klage auf dem herkömmlichen Wege durch Einreichung in Schriftform einzureichen, wenn es hinreichend glaubhaft erscheint, dass es zu Problemen in der elektronischen Übermittlung gekommen ist.

2. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die Glaubhaftmachung des Vortrags, dass die Übermittlung in technischer Form vorübergehend nicht möglich ist, gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgt. Vielmehr ist für die Frage, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit, eine Klage in der Form des § 52d Satz 1 FGO einzureichen, unverzüglich im Sinne von § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht worden ist, die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO entsprechend anzuwenden.

3. Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes hat das Finanzamt neben einem Entschließungsermessen auch darzulegen, warum es ein Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe für ermessensgerecht hält.

Fundstelle(n):
NAAAJ-46945

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FG München, Urteil v. 26.06.2023 - 7 K 232/23

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