Kein Anspruch eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Veranlagung zur Geltendmachung des Sparpauschbetrags für dem inländischen
Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitaleinkünfte
Leitsatz
1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat nicht die Möglichkeit, die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der inländischen
Kapitalertragsteuerpflicht unterliegenden Kapitaleinkünften stehen (Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG), im Wege der
Veranlagung zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Fall des abgeltenden Kapitalertragsteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
im Ergebnis zu einer uneingeschränkten Bruttobesteuerung. Da § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG und
§ 32d EStG vorrangig ist, findet § 32d EStG keine Anwendung.
2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht hat in den Fällen des Steuerabzugs mit Abgeltungswirkung grundsätzlich Objektsteuercharakter,
das heißt es werden nach dem international üblichen Territorialitätsprinzip nur die inländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG
und § 49 EStG) ohne private Abzüge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) besteuert.
3. Soweit ein in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger durch die abgeltend wirkenden
Steuerabzüge steuerlich schlechter gestellt ist als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, stellt dies keinen Verstoß gegen höherrangiges
Recht dar. Eine Steuerveranlagung ist bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 323 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2023 S. 899 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2023 S. 900 DAAAJ-46944
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FG des Saarlandes, Urteil v. 04.04.2023 - 2 K 1405/19
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