Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungszeitraums getätigte
Entnahmen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 zu negativen Anschaffungskosten des Einbringenden führen
Leitsatz
1. Im Fall der Einbringung eines Betriebs i.S. des § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen
die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zu Grunde gelegten
Werte des eingebrachten Betriebsvermögens seien zu hoch.
2. Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang
folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes
am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als
der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum)
gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.
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