Insolvenzverfahren; Haftung für Steuerschulden aufgrund Globalzession
Leitsatz
1. Der Abtretungsempfänger haftet nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene
USt, wenn über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die
abgetretene Forderung einzieht oder verwertet. In diesem Fall vereinnahmt der Abtretungsempfänger den vom Insolvenzverwalter
eingezogenen Geldbetrag aufgrund seines durch die Abtretung begründeten Absonderungsrechts.
2. Für die Haftung nach § 13c UStG kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung der fälligen, aber vom leistenden Unternehmer
nicht bezahlten Umsatzsteuer und damit auch die zeitliche Zuordnung der ausgeführten Umsätze rechtmäßig oder rechtswidrig
gewesen ist.
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