1. Die Klage gegen einen sog. Nullbescheid ist zulässig, wenn der Schenker im Hinblick auf die Planung zukünftiger Erwerbsvorgänge
ein rechtlich erhebliches Interesse daran hat, ob und inwieweit die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen greift.
2. Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem die Auflassung beurkundet
worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte vereinbarungsgemäß
von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.
3. Vollzugszeitpunkt der Zuwendung eines OHG-Anteils ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
4. Wenn der Steuerpflichtige in seiner Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich zur optionalen Vollverschonung
nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 – 9 ErbStG nicht gewährt werden.
5. Die Optionsverschonung kann wiederum nicht gewährt werden, wenn die Verwaltungsvermögensquote mehr als 20% beträgt.
6. Die unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers, die optionale Vollverschonung in Anspruch zu nehmen, bewirkt, dass ein „Rückfall”
zur Regelverschonung nicht möglich ist (Anschluss an , BFH/NV 2022, 1371).
Fundstelle(n): ErbBstg 2023 S. 252 Nr. 10 ErbBstg 2023 S. 253 Nr. 10 ErbStB 2023 S. 281 Nr. 10 ErbStB 2023 S. 281 Nr. 10 GStB 2023 S. 356 Nr. 10 GStB 2023 S. 356 Nr. 10 StBp 2024 S. 242 Nr. 8 StBp 2024 S. 243 Nr. 8 KAAAJ-46933
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FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 - 3 K 3624/20 Erb
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