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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2029/22 F

Gesetze: AO § 140; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; DBA Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l (i); DBA Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1 Satz 1; DBA Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 2 Satz 1; DBA Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a

Negativer Progressionsvorbehalt: Verluste aus Beteiligung an einer britischen Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Eine im Beteiligungsbesitz inländischer Gesellschafter stehende britische Personengesellschaft (General Partnership), die den gewerblichem Handel mit physischem Gold ausschließlich durch eine in Großbritannien gelegene Betriebsstätte betreibt, ist berechtigt, ihre dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Verluste durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.

  2. Die nach britischem Recht bestehende Verpflichtung zur Erstellung einer Überleitungsrechnung zur Anpassung an die Regeln der „Generally Accepted Accounting Practice in the UK“ (UK GAAP) begründet keine das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließende ausländische Buchführungspflicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAJ-46932

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.05.2023 - 13 K 2029/22 F

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