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Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei der Einbringung in eine GmbH
Nach dem ist das Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei steuerlicher Rückbeziehung in Einbringungsfällen auch dann anzuwenden, wenn eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt (, NWB EAAAJ-43445). Damit kann sich vor allem bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH eine Steuerfalle ergeben, wenn das eingebrachte Einzelunternehmen im Rückwirkungszeitraum Gewinne erwirtschaftet hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht mit etwaig erzielten Verlusten der GmbH im Restjahr, d. h. im Zeitraum nach der Eintragung der Einbringung im Handelsregister bis zum Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, verrechnet werden dürfen. Diese Steuerfalle wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH im Beitrag dargestellt.
Kernaussagen
In § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 UmwStG ist ein Verlustverrechnungsverbot normiert, wonach der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig ist.
Nach dem