BGH Beschluss v. - I ZB 38/23

Instanzenzug: Az: I ZB 38/23 Beschlussvorgehend Az: 36 W 766/22 Beschlussvorgehend AG Garmisch-Partenkirchen Az: M 2/22

Gründe

1Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

2Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200723BIZB38.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-46837