Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente
Leitsatz
1. Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen desselben Versicherungsfalles mehrfach hintereinander nach § 53 Abs. 1 AVG auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, so liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, die mit Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und deren voraussichtliche Laufdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen ist.
2. Die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als einer abgekürzten Leibrente ist nicht von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 686 BFH/NV 1991 S. 62 Nr. 10 YAAAA-93766
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