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Unternehmensberatung | Haftung bei Sanierungsberatung nach IDW S6 - Standard
Im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 - Standard (Anforderungen an Sanierungskonzepte) gehört es zu den Kernanforderungen an den Gutachter, in einer Form auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, die geeignet ist, die verantwortlichen Personen zur Einleitung insolvenzrechtlich erforderlicher (Eil-)Maßnahmen anzuhalten.
Der Versuch des Sanierungsberaters, mittels Klauseln seine Haftung für die Verletzung von Hauptpflichten auf grobe Fahrlässigkeit oder auf eine bestimmte Höhe zu beschränken, schlugen vorliegend fehl. Eine solche Haftungsbeschränkung benachteilige den Auftraggeber unbillig und sei wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unwirksam (vgl. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB), so das Gericht.