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Baurecht | Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts
Wird im notariellen Kaufvertrag ein Nettopreis vereinbart und erfolgt sodann – wie vorgesehen – das Optieren zur Umsatzbesteuerung, ist bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts die Umsatzsteuer von der Gemeinde nicht auszugleichen, weil diese insoweit nicht Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises ist.
Im Grundstückskaufvertrag heißt es: „Der (Netto-) Kaufpreis beträgt [...] €. Der Verkäufer verzichtet nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG und optiert hinsichtlich dieses Grundstücksverkaufs zur Umsatzsteuer. Die Option bezieht sich auch auf etwaige Nachzahlungsansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag. Gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 UStG schuldet der Käufer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und hat diese direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen.“ Die beklagte Gemeinde übte ihr gesetzliches Vor...