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GmbH | Keine Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH
Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB), weil sie im Einzelfall für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind.
Die Annahme, den Regelungen in § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG i. V. mit § 9 Abs. 1 OWiG komme der Charakter eines Schutzgesetzes i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer einer GmbH im Verhältnis zu deren Geschäftsführern zu, würde dazu führen, dass dieser Personenkreis von den Arbeitnehmern selbst bei nur (leicht) fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestands auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass di...