Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte Sachbehandlung - insbesondere in Schätzungsfällen - grundsätzlich jederzeit zulässig. Sie bindet die daran Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
Leitsatz
1. Eine "tatsächliche Verständigung" zwischen dem Steuerpflichtigen und der zuständigen Finanzbehörde über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten, die der Besteuerung - insbesondere in Schätzungsfällen - zugrunde zu legen sind, ist grundsätzlich zulässig (Anschluß an die , BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, und vom III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45).
2. Eine "tatsächliche Verständigung" ist auch zu beachten, wenn die maßgebenden Erklärungen vor dem FA während der Schlußbesprechung nach einer Außenprüfung für den Steuerpflichtigen und für das FA wirksam abgegeben werden.
3. Eine "tatsächliche Verständigung" hat ihre (Ausgangs-)Grundlage in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA. Sie bindet die daran Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 673 BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 9 QAAAA-93760
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