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UmwStG | Kein Investitionsabzugsbetrag bei Einbringung nach § 20 Abs. 2 UmwStG
Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt seiner Bildung (Abgabe der Bilanz beim Finanzamt) bereits feststeht, dass der Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und daher die Investition nicht mehr in dem einzubringenden Betrieb durchgeführt wird.
Der Kläger brachte sein Einzelunternehmen zum zum Buchwert gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in die B-GmbH ein. In seiner am beim Finanzamt eingereichten Bilanz des Einzelunternehmens für 2016 machte er einen IAB geltend; die Investition hatte er bis zum nicht durchgeführt.
[i]Investition wird nicht mehr im einzubringenden Betrieb durchgeführtDas Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG wird der Betrieb gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert. Neuer Rechtsträger ist die Kapitalgesell...