Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht
3. Aufl. 2023
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H. Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG
1301§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass § 15a EStG auf die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden ist. Problematisch ist diese Verweisung insbesondere deshalb, weil die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf Gewinneinkunftsarten zugeschnitten ist. Die Terminologie dieser Norm ist demnach für den Bereich der Überschusseinkünfte unpassend. Hinzu kommt, dass § 15a EStG „formulierungsmäßig und inhaltlich misslungen“ ist, als verfassungsrechtlich fragwürdig angesehen wird und schon im Bereich der Gewinneinkunftsarten zu Rechtsanwendungsschwierigkeiten führt. Im Folgenden wird zunächst kurz die Grundkonzeption des § 15a EStG aufgezeigt. Im Anschluss daran wird die sinngemäße Anwendung der Norm auf die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG dargestellt.
I. Regelungsbereich des § 15a EStG
1302§ 15a EStG sieht für beschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Verlustausgleichsbeschränkung vor. Danach kann der einem Kommanditisten zugewiesene Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft, vereinfacht ausgedrückt, steuerlich nicht sofort berücksichtigt werden, wenn dadurch ein negatives Kapitalk...