LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 14 R 872/22
Leitsatz
Leitsatz:
Hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, schließt dies eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn der Kläger von seinem ihm in der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend mitgeteilten Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, und auch die prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert (Anschluss an -, SozR 4-1500 § 158 Nr 9 und vom - B 1 KR 51/20 B).
Fundstelle(n): HAAAJ-46626
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.02.2023 - L 14 R 872/22
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