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E-Bilanz: Änderungen der Taxonomie 6.7
Überblick über die wichtigsten Änderungen des Datensatzes
Mit Schreiben vom hat das BMF den amtlichen Datensatz nach § 5b EStG für die E-Bilanz veröffentlicht. Dieser ist grds. verpflichtend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Zudem ist eine optionale Anwendung für Wirtschaftsjahre 2023 oder 2023/2024 möglich, eine technische Übermittlung für Echtfälle ist ab Mai 2024 vorgesehen. Die inhaltlichen Änderungen der Taxonomie 6.7 gehen überwiegend auf redaktionelle Anpassungen sowie qualitätssichernde Aspekte zurück. Davon sind u. a. die Bezeichner in englischer Sprache sowie die sog. Mussfelder betroffen, die überprüft und erforderlichenfalls angepasst wurden. Darüber hinaus wurden Anpassungen vor dem Hintergrund der Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 sowie der Bilanzierung organschaftlicher Ausgleichsposten vorgenommen. Auch erfolgten Anpassungen der zeitlichen Gültigkeit zahlreicher Taxonomiepositionen, die sowohl verlängert als auch begrenzt wurden.
Für E-Bilanz-Übermittlungen ist die Taxonomie 6.7 grds. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (d. h. Wirtschaftsjahr 2024). Es bestand an zahlreichen Stellen Anpassungsbedarf gegenüber der Taxonomie 6.6.
Bei Anwendung der Kerntaxonomie sind branchenunabhängig Betreiber einer Photovoltaikanlage (steuerliche Gewinnermittlung) bzw. Unternehmen in Organschaftsstrukturen (Fortführung von Ausgleichsposten) betroffen.
Bei Anwendung einer Branchentaxonomie ergeben sich neue Positionen nur für Pflegebetriebe in Bezug auf einzelne Restlaufzeitvermerke für Verbindlichkeiten.
I. Einleitung
[i]Kirsch, E-Bilanz (EStG),
infoCenter, NWB YAAAE-44755
Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz, in: Prinz/Kanzler
(Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1260,
NWB SAAAH-92817
Dönmez, in: Kanzler/Kraft/Bäuml (Hrsg.), EStG Kommentar, 8.
Aufl. 2023, § 5b, NWB CAAAJ-28154 Das BMF veröffentlicht
jährlich aktualisierte Taxonomien, die als amtlicher Datensatz bei der
Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b EStG zu verwenden sind. Nachdem in der
Taxonomie 6.6 strukturelle Anpassungen aufgrund des KöMoG sowie der
verlängerten Fristen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG eingearbeitet
wurden, waren für die Taxonomie 6.7 nur wenige gesetzlich bedingte Änderungen
zu beachten. Dennoch ergab sich insb. aufgrund der Förderung von
Photovoltaikanlagen und Stromspeichern im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022,
im Nachgang zu den Änderungen des KöMoG in Bezug auf die organschaftlichen
Ausgleichsposten sowie im Rahmen der allgemeinen Qualitätssicherung der
Taxonomie Anpassungsbedarf an unterschiedlichen Stellen. Zusammen mit der
Taxonomie wurde auch der überarbeitete technische Leitfaden veröffentlicht.