Online-Nachricht - Dienstag, 22.08.2023

DBA Österreich | Änderungsprotokoll unterzeichnet (BMF)

Deutschland und Österreich haben am ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA trägt durch die Anpassung der Grenzgängerregelung und deren Ausweitung auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte der veränderten Arbeitswelt und dem damit verbundenen flexibleren Arbeiten und der Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten Rechnung.

Die Eckpunkte des Änderungsprotokolls:

  • Um den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt und den geänderten Arbeitsformen (vor allem der Arbeit im Homeoffice), Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung neu gefasst. Damit wird Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität eingeräumt. Zukünftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

  • Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr. Darüber hinaus wird die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt. Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet.

  • Schließlich werden die beiderseitigen Auswahlentscheidungen zum BEPS – Multilateralen Instrument implementiert, um Steuerumgehungen mittels DBA entgegenzuwirken. Zudem werden weitere Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik vorgenommen.

Hinweis:

Das Protokoll vom zur Änderung des DBA Österreich in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Die angepasste Grenzgängerregelung ist ab dem anzuwenden, auch wenn das Inkrafttreten des Protokolls später erfolgt.

Quelle: BMF online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
HAAAJ-46600