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BFH Urteil v. - VI R 52/88 BStBl 1991 II S. 637

Gesetze: EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1EStG 1982 § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG 1982 § 12 Nr. 1HmbHG § 23HmbHG § 24 Abs. 4

Dissertationsaufwendungen sind nur dann Werbungskosten, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist

Leitsatz

Aufwendungen für eine Dissertation können nur dann Werbungskosten sein, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Promotionsvorhaben lediglich Voraussetzung für die Einstellung als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist und Entgelt nur für die Erbringung anderweitiger wissenschaftlicher Dienstleistungen gewährt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 637
BFH/NV 1991 S. 55 Nr. 9
QAAAA-93747

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BFH, Urteil v. 27.03.1991 - VI R 52/88

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