Dissertationsaufwendungen sind nur dann Werbungskosten, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist
Leitsatz
Aufwendungen für eine Dissertation können nur dann Werbungskosten sein, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Promotionsvorhaben lediglich Voraussetzung für die Einstellung als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist und Entgelt nur für die Erbringung anderweitiger wissenschaftlicher Dienstleistungen gewährt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 637 BFH/NV 1991 S. 55 Nr. 9 QAAAA-93747
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