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BGH Beschluss v. - 5 StR 279/23

Anfechtung eines Urteils wegen unterlassener Anordnung einer Maßregel

Gesetze: § 64 StGB

Instanzenzug: Az: 515 KLs 12/22vorgehend Az: 5 StR 340/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 340/21 Beschlussvorgehend Az: 504 KLs 8/20

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom (5 StR 340/21) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.

21. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom – 5 StR 329/11; vom – 1 StR 45/16; vom – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. Rn. 2).

32. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR279.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-46530