Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Jersey
Ort der Geschäftleitung bei inländischer faktischer Geschäftsführung
Leitsatz
Für die Frage des Orts der Geschäftsleitung (§ 10 AO) kommt es darauf an, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille
gebildet wird. Nicht entscheidend ist, wie das Ergebnis dieser Willensbildung letztlich umgesetzt wurde. Maßgeblich für die
persönliche Zurechnung der Geschäftsleitungstätigkeit ist die Handlung der Personen, die die finale Entscheidungsbefugnis
besitzen. Abzustellen ist auf die sogenannte laufende Geschäftsführung „Tagesgeschäfte”). Zu ihr gehören die tatsächlichen
und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen
Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören.
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