kein Vorsteuerabzug im Drittland ansässiger Unternehmer ohne Erbringung inländischer Ausgangsumsätze
Bezug von Werbeleistungen durch inländische Repräsentationsbüros
Leitsatz
1. Ein vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung gestellter Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen ist kein zur Ablaufhemmung
der Festsetzungsfrist führender Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO, wenn das Finanzamt durch diesen mangels Angaben zu den
Ausgangsumsätzen nicht in die Lage versetzt wird, die für den Veranlagungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer zu berechnen.
2. Der Vorsteuerabzug eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (hier: auf Mauritius) ansässigen Unternehmers, der durch seine
inländische Betriebsstätte keine Ausgangsumsätze erbringt, ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wegen einer Steuerschuld gemäß
§ 13b UStG ggf. das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden wäre.
3. Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sind (nur) dann einer Betriebsstätte zuzuordnen, wenn diese in der Lage ist,
die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird (hier verneint für von einem inländischen Verbindungsbüro eines im Drittland
ansässigen Hotelbetreibers in Auftrag gegebene Werbeleistungen).
4. Die Erbringung von Ausgangsumsätzen ist Voraussetzung dafür, dass ein wirtschaftlicher Verbrauch der empfangenen sonstigen
Leistungen am Ort der Betriebsstätte stattfindet und nicht an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 2323 Nr. 41 DStRE 2024 S. 1338 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2023 S. 784 UR 2024 S. 30 Nr. 1 AAAAJ-46475
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.06.2023 - 2 K 2072/22
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