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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 8 K 1062/22

Gesetze: EStG § 32d Abs. 6 ; AO § 169 Abs. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 155 Satz 1 ; ZPO § 251

Nachträglich rückwirkende Anlaufhemmung bei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellten Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen

Leitsatz

Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gegeben waren.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10
ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10
LAAAJ-46467

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 20.07.2023 - 8 K 1062/22

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