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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 8 K 1062/22

Gesetze: EStG § 32d Abs. 6 ; AO § 169 Abs. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 155 Satz 1 ; ZPO § 251

Nachträglich rückwirkende Anlaufhemmung bei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellten Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen

Leitsatz

Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gegeben waren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10
ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10
LAAAJ-46467

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 20.07.2023 - 8 K 1062/22

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