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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 2760/17 G,U,F

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis bei erfolgloser Übermittlung per Telefax – Belegung des Empfangsgeräts – Verschulden bei vorschneller Beendigung der Übermittlungsversuche – Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Ausschöpfung der Frist

Leitsatz

  1. Das Fehlschlagen des Versuchs der Übersendung einer Klageschrift an das Gericht aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts ist kein Wiedereinsetzungsgrund in Bezug auf die versäumte Klagefrist, wenn der Kläger in der Annahme, dass eine technische Störung des Empfangsgeräts vorliege, seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt.

  2. Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übersendung eines Schriftsatzes am letzten Tag der Frist gebietet die Berücksichtigung der Möglichkeit der erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses während der üblichen Bürozeiten und die Fortsetzung der Übermittlungsversuche außerhalb dieses Zeitrahmens.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAJ-46463

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.06.2018 - 15 K 2760/17 G,U,F

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