Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis bei
erfolgloser Übermittlung per Telefax – Belegung des
Empfangsgeräts – Verschulden bei vorschneller Beendigung der
Übermittlungsversuche – Erhöhte Sorgfaltspflicht bei
Ausschöpfung der Frist
Leitsatz
Das Fehlschlagen des Versuchs der Übersendung einer Klageschrift an das Gericht aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts ist
kein Wiedereinsetzungsgrund in Bezug auf die versäumte Klagefrist, wenn der Kläger in der Annahme, dass eine technische Störung
des Empfangsgeräts vorliege, seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt.
Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übersendung eines Schriftsatzes am letzten Tag der Frist gebietet die Berücksichtigung der
Möglichkeit der erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses während der üblichen Bürozeiten und die Fortsetzung der Übermittlungsversuche
außerhalb dieses Zeitrahmens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAJ-46463
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.06.2018 - 15 K 2760/17 G,U,F
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