Beschäftigung in Berlin (West) setzt eine hauptsächlich ortsgebundene Arbeitsleistung in Berlin (West) und die Einbindung in den Westberliner Arbeitsmarkt voraus
Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung in Berlin (West)" in den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4a Sätze 1 und 2 BerlinFG ist ein offener Typusbegriff. Beschreibende Kriterien dieses Begriffes sind die hauptsächlich ortsgebundene Erbringung der Arbeitsleistung in Berlin (West) und die Einbindung in den Westberliner Arbeitsmarkt (Bestätigung des Senatsurteils vom III R 119/89, BFHE 162,172, BStBl II 1991, 6). Ein Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West), wenn er nicht nur gelegentlich, sondern aufgrund der gesamten Umstände des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehenden Dienstverhältnisses bei seiner tatsächlichen Arbeitsleistung hauptsächlich in Berlin (West) anwesend ist und hier die Aufgaben erledigt, die ihm von seinem Arbeitgeber übertragen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 616 BFH/NV 1991 S. 49 Nr. 8 DAAAA-93734
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