Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags: Fahrzeuggruben als
Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle
Leitsatz
Bei der Neuerrichtung einer für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehenen Halle angelegte Vertiefungen des Hallenbodens
für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne sind als Gestaltungs- und Funktionsmerkmal der Bodenplatte
den Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen.
Die Mitvermietung dieser in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Vorrichtungen ist
überdies – unter Berücksichtigung des hierbei bestehenden unternehmerischen Beurteilungsspielraums - als zwingend notwendiger
Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen und liegt daher noch innerhalb
des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens (Anschluss an , EFG 2019, 373).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 41 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 41 DStRE 2023 S. 1378 Nr. 22 DStRE 2023 S. 1382 Nr. 22 GStB 2023 S. 427 Nr. 12 GStB 2023 S. 427 Nr. 12 DAAAJ-46461
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.06.2023 - 10 K 2800/20 G
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