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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2800/20 G

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags: Fahrzeuggruben als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle

Leitsatz

  1. Bei der Neuerrichtung einer für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehenen Halle angelegte Vertiefungen des Hallenbodens für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne sind als Gestaltungs- und Funktionsmerkmal der Bodenplatte den Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen.

  2. Die Mitvermietung dieser in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Vorrichtungen ist überdies – unter Berücksichtigung des hierbei bestehenden unternehmerischen Beurteilungsspielraums - als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen und liegt daher noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens (Anschluss an , EFG 2019, 373).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 41
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 41
DStRE 2023 S. 1378 Nr. 22
DStRE 2023 S. 1382 Nr. 22
GStB 2023 S. 427 Nr. 12
GStB 2023 S. 427 Nr. 12
DAAAJ-46461

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.06.2023 - 10 K 2800/20 G

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