BVerwG Beschluss v. - 5 B 3/22

Bedeutungsgehalt, Umfang und rechtliche Wirkungen der materiellen Rechtskraft

Leitsatz

Zur Rechtskraftbindung bei einer präjudiziellen Vorfrage.

Gesetze: § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 121 VwGO, § 5 Abs 2 S 1 SGB 8, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 8

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 3 LB 2/21 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 15 A 166/17

Gründe

1Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

21. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist es mit der Normaussage des § 121 VwGO, dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII das Vorliegen eines die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des zu Grunde liegenden § 24 Abs. 3 SGB VIII ablehnenden, aber rechtsfehlerhaften Urteils ohne Ausnahme in der Weise zu würdigen, dass es als präjudiziell für einen auf diese Norm gestützten Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen gilt?"

5Die Beschwerde legt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Sie knüpft daran an, dass das Oberverwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzung des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII deshalb verneint hat, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom - 15 A 74/17 - feststehe, dass im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung eines Platzes in einer Hamburger Kindertagesstätte der Rechtsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger bereits erfüllt gewesen sei, indem ihm ein Platz in einer am Wohnort K. gelegenen Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt worden sei. Der konkret angebotene Platz habe den Rechtsanspruch des Klägers insbesondere auch hinsichtlich seines zeitlichen Umfangs erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich demnach allein auf die Rechtskraft des genannten verwaltungsgerichtlichen Urteils und deren Umfang gestützt. Ein rechtskräftiges Urteil entfaltet als Folge der materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) aber unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit Bindungswirkung. Im Einklang damit hat sich das Oberverwaltungsgericht weder zur inhaltlichen Richtigkeit des genannten verwaltungsgerichtlichen Urteils verhalten noch darauf abgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, weshalb es - wie die formulierte Frage unterstellt - gleichwohl entscheidungserheblich darauf ankommen soll, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil "rechtsfehlerhaft" bzw. "evident rechtswidrig" sei (Beschwerdebegründung S. 2). Ferner genügt es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit auch nicht, die Beiziehung von Akten aus einem anderen gerichtlichen (Parallel-)Verfahren zu beantragen. Es obliegt allein der Beschwerde, mit der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit der Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nachvollziehbar zu erläutern.

6Darüber hinaus zeigt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht auf. Der Bedeutungsgehalt der materiellen Rechtskraft, ihr Umfang sowie ihre rechtlichen Wirkungen sind durch Gesetz (§ 121 VwGO) sowie Rechtsprechung und Literatur in weitem Umfang geklärt. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d. h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Die materielle Rechtskraft umfasst bei einer abgewiesenen Verpflichtungsklage auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs, sodass auch die Aussage im gerichtlichen Urteil, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht, Bindungswirkung entfaltet ( 8 B 81.07 - ZOV 2008, 53). Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Der Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zugunsten des letzteren Prinzips entschieden. Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand, der mit dem prozessualen Anspruch identisch ist, wird bestimmt durch die erstrebte Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und den Klagegrund, d. h. den Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll ( 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 17 m. w. N.). Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt ( 2 C 17.15 - BVerwGE 156, 159 Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Davon ausgehend zeigt sie insbesondere einen weiteren (erneuten) Klärungsbedarf in Bezug auf die in der Frage erwähnte Vorschrift des § 121 VwGO weder allgemein noch in Bezug auf Verfahren auf, in denen § 36a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist. Soweit die Frage im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG auch einen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf anspricht, beschränkt sich die Beschwerde auf die Erwähnung dieser Vorschriften, ohne auch nur ansatzweise zu erläutern, inwiefern diese bundesverfassungsrechtlichen Normen ihrerseits allgemein oder im Zusammenhang mit der entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

7Ferner legt die Beschwerde die allgemeine, fallübergreifende Bedeutung der formulierten Frage nicht dar. Diese ist vielmehr maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles geprägt. So führt die Beschwerde selbst aus, dass die Frage "in der Rechtswirklichkeit des Kinder- und Jugendhilferechts nicht so häufig auftauchen" werde, weil die hier erfolgte Aufspaltung des klägerischen Begehrens auf Verschaffung eines Kindertagesstättenplatzes einer- und eines Aufwendungsersatzanspruchs entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII andererseits auf zwei (selbstständige) gerichtliche Verfahren "ungewöhnlich, weil unzweckmäßig" sei, "üblicherweise" würden beide Begehren miteinander verbunden, "sodass die hier vorliegende prozessuale Situation nicht auftreten" könne (Beschwerdebegründung S. 2, 10). Vor diesem Hintergrund wären nähere Ausführungen erforderlich gewesen, die die fallübergreifende Bedeutung der Frage erläutern. Eine vom konkreten Fall losgelöste abstrakte Formulierung der Frage allein reicht insoweit ebenso wenig aus wie die lediglich schlagwortartige Behauptung, die Frage entfalte "für eine Vielzahl weiterer Fälle erhebliche Relevanz" und sie weise "weit über den hier zu entscheidenden Fall hinaus" (Beschwerdebegründung S. 4).

8b) Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist es mit dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII vereinbar, eine territoriale Beschränkung dieses Rechts in der Weise anzunehmen, dass es nur in den Grenzen des Bundeslandes gilt, in dem sich der gem. § 86 SGB VIII örtliche zuständige öffentliche Jugendhilfeträger für nach § 24 SGB VIII Anspruchsberechtigte befindet?"

9Die Beschwerde zeigt auch die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht auf. Sie stellt sie ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass die unter a) genannte Rechtsfrage zu verneinen sei (Beschwerdebegründung S. 6). Diese Prämisse trifft jedoch nicht zu, weil sich die Frage aus den vorstehend unter a) genannten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Unabhängig davon erläutert die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht ausreichend. In der - vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 9) in anderem Zusammenhang auch zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist geklärt, dass es dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII freisteht, innerhalb des vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschaffenen Angebots an Betreuungsplätzen einen Betreuungsplatz auszuwählen ( 5 C 19.16 - BVerwGE 160, 212 Rn. 38). Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerde damit befassen müssen, ob diese Rechtsprechung auf den Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII übertragbar und die aufgeworfene Frage daher bereits auf dieser Grundlage zu beantworten sein könnte. Schließlich zeigt die Beschwerde auch die fallübergreifende Bedeutung der formulierten Frage nicht auf. Hierfür genügen abstrakte Ausführungen zu einer angeblichen "Vielzahl von Fällen" nicht.

102. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Beschwerde zeigt weder die geltend gemachte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) (a) noch einen "Verstoß gegen § 93 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO" (b) auf.

11a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa 5 B 25.18 - juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.

12Die Beschwerde erläutert weder, weshalb ein von ihr vermisster Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung erforderlich gewesen sein sollte, noch inwiefern sich ein insoweit etwaig unterlaufener Verfahrensfehler entscheidungserheblich ausgewirkt hätte. Sie sieht eine unzulässige Überraschungsentscheidung darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit dem Argument entgegenstehender materieller Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom - 15 A 74/17 - zurückgewiesen habe, ohne schriftlich oder mündlich auf dieses Problem hinzuweisen. Damit ist eine Überraschungsentscheidung schon deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung selbst darauf verweist, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtskraftproblematik bekannt und in ihrer möglichen Tragweite bewusst gewesen sei. Dies ergibt sich zunächst aus der in der Beschwerdebegründung (S. 10) zitierten Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung vom : "§ 36a Abs. 3 SGB VIII, der die Anspruchsgrundlage für den jetzt nur noch geltend zu machenden Sekundäranspruch enthält, setzt nämlich den Primäranspruch materiellrechtlich voraus. Insofern beide angefochtenen Urteile Feststellungen enthalten, die das Vorliegen dieses Primäranspruchs bestreiten, und daher auch das Vorliegen eines Sekundäranspruchs verneinen, musste im Sinne des Klägers verhindert werden, dass beide Urteile rechtskräftig werden." Ferner betont die Beschwerdebegründung (S. 11), dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers "sehr wohl den Zusammenhang zwischen den beiden Klagen erkannt hatte und dafür Sorge tragen wollte, dass keine materielle Rechtskraft eintreten würde; deshalb hatte er ja den Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren gestellt ...".

13b) Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Nichtverbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 15 A 74/17 das ihm gemäß § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO zustehende Ermessen bei der Verbindung von Verfahren "geradezu missbräuchlich ausgeübt" habe. Beschlüsse über die Trennung von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und unterliegen daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts ( 8 B 50.20 - ZOV 2020, 179). Dies gilt auch für die Verbindung von Verfahren. Dementsprechend unterliegt auch (und erst recht) die Nichtverbindung von Verfahren durch das Oberverwaltungsgericht keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit, Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Verfahrensweise dem angefochtenen Urteil selbst anhaften ( 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Einen derartigen Mangel legt die Beschwerde nicht dar.

143. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

154. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:031122B5B3.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-46418