BGH Beschluss v. - 5 StR 405/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 405/22 Beschlussvorgehend Az: 11 KLs 209 Js 22112/17

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen.

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist, welcher keiner näheren Begründung bedurfte. Der Senat hat sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung im Beschluss auseinandergesetzt. Er war nicht gehalten, zu allen von der Revision geltend gemachten Einwendungen und den mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur ). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom – 2 BvR 496/07; ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR405.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-46397