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Keine Vorsteuerberichtigungspflicht bei Abfallverwertung und nachgewiesener Zerstörung bzw. Entsorgung von Wirtschaftsgütern
– Balgarska telekomunikatsionna kompania
Stellt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer die Nutzung eines Wirtschaftsguts zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze ein und bietet er das Wirtschaftsgut zum Verkauf an, führt dies nicht zu einer Änderung der Verwendungsverhältnisse und Vorsteuerberichtigung. Im Gegensatz dazu verpflichtet das bulgarische Mehrwertsteuergesetz dort ansässige Steuerpflichtige zu einer Vorsteuerberichtigung, wenn dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände zerstört, Fehlmengen festgestellt oder die Gegenstände ausgesondert wurden. Ausgenommen davon sind bisher lediglich durch höhere Gewalt oder Dritte verursachte Pannen oder Unfälle sowie durch natürlichen Schwund, technologischen Ausschuss, Ablauf der Verfallsfrist und geringfügigen Bilanzwert bedingte Aussonderungen.
I. Leitsätze
Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt vom mehrwertsteuerpflichtigen Verkauf dieses Gegenstands als Abfall, keine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Art. 185 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass...