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Vorsteuerabzug für betriebliche Feiern (Betriebsveranstaltungen)
Der Vorsteuerabzug ist für Betriebsveranstaltungen im Regelfall möglich, wenn die Grenze von 110 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Der BFH orientiert sich in seiner Rechtsprechung an den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Allerdings folgt er nicht der Gesetzesänderung ab 2015 des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
I. Leitsätze (amtlich)
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des , BFHE 232 S. 243, BStBl 2012 II S. 53).
Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 €- Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
II. Sachverhalt
Im vorliegenden Sachverhalt geht es um den strittigen Vorsteuerabzug des Klägers. Der Kläger ist ein in der Rechtsf...