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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 4

Handel mit Edelmetall in einer betrügerischen Umsatzsteuerkette

Dr. Matthias Gehm

Der BGH hatte über ein Umsatzsteuerbetrugssystem mit Platinmünzen bzw. Gold zu entscheiden, wobei es insbesondere um Scheinlieferungen und Fragen der Einziehung, aber auch darum ging, wer nach § 35 AO verpflichtet gewesen wäre, wahrheitsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Es liegt eine nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO unbeachtliche Scheinlieferung vor, wenn aufgrund abredegemäßer Lieferung der Ware im Kreis die Beteiligen den entgeltlichen Erwerb der gelieferten Ware zu eigener Verfügungsgewalt nicht wollen. Damit ist eine in einer Rechnung für diese vorgebliche Lieferung ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. von § 14c Abs. 2 AO zu Unrecht ausgewiesen (Abgrenzung zu , BFH/NV 2020 S. 1217).

  2. Derjenige, der als Initiator eines Umsatzsteuerbetrugssystems und zentrale Figur bei dessen Durchführung aufgrund gemeinsamen Tatplans mit der damit für ihn verbundenen Weisungsmacht und der Weisungsgebundenheit anderer Beteiligte ihm gegenüber die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für in das Betrugssystem eingebundene Unternehmen steuern und über deren Mittel verfügen kann, ist nach § 35 AO (Verfügungsberechtigter) dafür verantwortlich, wenn keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden und macht sich s...

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