Beschäftigung in Berlin (West) setzt beruflichen Mittelpunkt in Berlin (West) voraus
Leitsatz
Eine "Beschäftigung in Berlin (West)" i.S. der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4a Sätze 1 und 2 BerlinFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und wenn er außerdem mittels dieser Beschäftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist. Eine Einbindung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen beruflichen Mittelpunkt in Berlin (West) hat; ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 6 BFH/NV 1990 S. 89 Nr. 12 EAAAA-93725
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