§ 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Ausgleichsleistungen des Landes an die Gemeinden nach § 21b Abs. 7 ThürKAG. 2Eine Ausgleichsleistung wird für Straßenausbaumaßnahmen gewährt, die
ab dem begonnen wurden oder
bis zum begonnen wurden, bei denen die Gemeinde aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der bis zum geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügte.
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DAAAJ-46328