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Track 02-03 | Arbeitslohn: Zentrale Kasse für Trinkgelder gefährdet nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG
Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag klargestellt, dass Trinkgelder auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG sind, wenn sie – etwa bei Friseurbetrieben oder Gaststätten – von den Kunden in eine zentrale Kasse gezahlt und anschließend unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden. Anders als bei einem Spielbanktronc würden die Arbeitnehmer hier originär Miteigentum am Inhalt der zentralen Trinkgeldkasse erwerben.
Lassen Sie uns mit der Steuerbefreiung von Trinkgeldern beginnen.
In § 3 Nr. 51 EStG ist bekanntlich geregelt: Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. In der Sozialversicherung sind die steuerfreien Trinkgelder dann auch beitragsfrei. Davon profitieren insbesondere Kellner, Friseure und Friseurinnen, Zimmermädchen, Krankenpfleger und Taxifahrer.
Ich gönne jeder schlecht bezahlten Servicekraft ihr steuerfreies Trinkgeld. So ganz habe ich aber nie verstanden, warum Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung nicht zu versteuern sind. Ich habe ge...