Anwendung des Sachwertverfahrens bei Einfamilienhäusern auch dann zulässig, wenn zu einem nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt liegenden Zeitpunkt die durchschnittliche Miete geschätzt werden könnte
Leitsatz
Der Umstand, daß für ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 261 qm zu einem im Hauptfeststellungszeitraum, aber nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt () liegenden Zeitpunkt (hier: ) möglicherweise eine für diesen zutreffende Schätzung einer durchschnittlichen Miete vorgenommen werden könnte, steht der Anwendung des Sachwertverfahrens mangels vergleichbarer vermieteter Objekte im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht entgegen.
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