BVerwG Beschluss v. - 4 BN 27/22

Erfolgreiche Verfahrensrüge: Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOhier: Grundstückseigentum im Plangebiet

Gesetze: § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO, Art 14 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 1 KN 14/20 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde hat mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und den Antrag fehlerhaft als unzulässig abgelehnt. Der Senat verweist den Rechtsstreit daher nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurück.

21. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

3Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken, für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft. Sie sind daher wegen einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob aus der angegriffenen Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers ein Nachteil folgt (stRspr, vgl. 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 86 f. und vom - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 6 und vom - 4 BN 6.22 - NVwZ 2023, 616 Rn. 14). Die Antragsbefugnis kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden ( a. a. O. -).

4Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellerinnen die Antragsbefugnis insoweit mit der Begründung abgesprochen, sie wendeten sich gegen Festsetzungen, die nicht ihre eigenen Grundstücke beträfen, und aus denen im Übrigen auch kein erkennbarer Nachteil für sie folge (UA S. 5). Dies trifft nicht zu. Denn die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (vgl. UA S. 4) und wenden sich damit auch gegen die Festsetzungen, die ihre eigenen Grundstücke betreffen. Hiermit übereinstimmend muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen. Etwas anderes gilt, wenn in den Normenkontrollantrag Teile einbezogen werden, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den jeweiligen Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen ( 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der angegriffene Plan für das gesamte Gebiet einheitlich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

52. Das angegriffene Urteil beruht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Verfahrensmangel.

6Denn es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Erfordernis eines solchen Bedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann ( 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 Rn. 19 m. w. N. und vom - 4 CN 3.21 - NVwZ 2022, 1569 Rn. 18). Bleibt bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan weiterhin in Kraft, der die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert, kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. 4 BN 49.07 - BRS 71 Nr. 44 Rn. 2). Es besteht aber, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. So kann das Rechtsschutzbedürfnis aus dem Interesse folgen, die Verwirklichung der Bauleitplanung zu verhindern (vgl. 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 88). Die Antragstellerinnen haben ein solches Interesse. Denn der Bebauungsplan setzt für das unmittelbar benachbarte, früher für das Krankenhaus genutzte Grundstück eine geänderte Art der baulichen Nutzung fest, die möglicherweise zum Verlust ihrer dinglichen Rechte (Baubeschränkungen und Grunddienstbarkeiten) führt.

7Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:280623B4BN27.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-46208