1. Die Festsetzung der angemessenen Vergütung für einen von der Steuerberaterkammer bestellten Praxisabwickler hat grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Besondere Schwierigkeiten - wie etwa infolge einer nicht mehr ordnungsgemäßen Praxisführung entstandene Aktenunordnung und Rückstände - rechtfertigen dabei eine höhere Vergütung des von der Steuerberaterkammer bestellten Praxisabwicklers.
2. Unterlässt ein Praxisabwickler jedwede Absprache zur Vergütung, kann sich die nachträgliche Geltendmachung besonderer Umstände als treuwidrig erweisen.
Fundstelle(n): TAAAJ-46165
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VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.09.2011 - 9 S 2595/10
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