1. Sinn und Zweck eines Bescheides nach § 9 Abs. 4 SGB VII a. F. war es, Versicherten die Sicherheit zu geben, dass bis auf die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit alle Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit gegeben waren. Ergibt die Auslegung das Vorliegen eines Bescheides nach § 9 Abs.4 SGB VII a.F. ist nach Wegfall des Unterlassungszwangs zum eine erneute Prüfung der medizinischen Voraussetzungen der BK 5101 ausgeschlossen.
2. Auch bei Anwendung des § 12 BKV sind die im Bescheid nach § 9 Abs 4 SGB VII (alt) getroffenen Entscheidungen zu respektieren, eine erneute Überprüfung der seinerzeit getroffenen Feststellungen ist daher nicht zulässig.
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LSG Thüringen, Urteil v. 11.05.2023 - L 1 U 381/21
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