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LSG Thüringen Urteil v. - L 1 U 129/20

Gesetze: § 8 Abs. 1 SGB VII; § 118 Abs. 1 SGG; § 116 S. 2 SGG; § 62 SGG; § 397 ZPO; § 402 ZPO; § 411 Abs. 4 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Abgrenzung der Diagnose einer spezifischen Phobie von einer dissoziativen Bewegungsstörung.

2. Zur Nichtanerkennung einer dissoziativen Bewegungsstörung als unmittelbare Folge eines Unfallereignisses mangels Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

3. Jeder Verfahrensbeteiligte hat grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 S 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG). Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.

Fundstelle(n):
QAAAJ-46153

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Thüringen, Urteil v. 11.05.2023 - L 1 U 129/20

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