Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei Rechtsbehelfseinlegung hätten vorgebracht werden können, ermessensfehlerfrei
Leitsatz
Die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO 1977 beantragten Zurücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts ist in der Regel dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 552 BFH/NV 1991 S. 41 Nr. 7 CAAAA-93704
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.